Satzung der treuhänderischen Stiftung „Astrologie und Erkenntnis“ in Hannover

§ 1  Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Astrologie und Erkenntnis Hannover“.

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts .

(3) Stifter im Sinne dieser Satzung ist Herr MR a. D. Volker H. Schendel, Langrederhof 5, 30455 Hannover.

§ 2  Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Astrologischen Erkenntnistheorie.

(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

a.  Aufklärungsarbeit über Möglichkeiten und Grenzen der Astrologie, insbesondere der Astrologischen Beratungspraxis,

b.  gezielte Medienarbeit, z.B. Rundfunk-und Fernsehsendungen,

c.  die Durchführung internationaler Kongresse zur Astrologischen Erkenntnistheorie in Hannover,

d.  die Herausgabe der Schriftenreihe „Astrologie und Erkenntnis“,

e.  die finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen,

f.   die Förderung von berufsqualifizierenden Studiengängen "Astrologie " mit der Vermittlung    von Handlungskompetenzen zur Ausübung des freien Berufes "Beratende Astrologin / Beratender Astrologe"an deutschsprachigen Universitäten und Fachhochschulen

g.  die Vergabe von Stipendien, Reise- und Druckkostenzuschüssen,

h.  die Förderung von Institutionen, die dieselben Zwecke wie die Stiftung verfolgen,

i. die Förderung eines universitären Stiftungslehrstuhls "Astrologie" an einer deutschsprachigen Universität

j. Tagungen, Symposien und Kongresse zur Astrologie und ihrem Kontext.

(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft.

(3) Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

§ 4  Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsvertrag. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(2) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Beirats dauerhaft dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Alle Anlageformen, einschließlich der Anlage in Aktien, sind zulässig. Der Aktienanteil soll langfristig die Hälfte des Stiftungsvermögens nicht übersteigen.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.

(5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(6) Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5  Beirat, Verwaltung der Stiftung durch den Träger

(1) Die Stiftung hat einen Wissenschaftlichen Beirat.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidenten der Stiftung, Herrn MR a.D. Volker H. Schendel ernannt.

(3) Die Stiftung wird durch den Träger nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet. Das Stiftungsvermögen wird getrennt vom übrigen Vermögen des Trägers verwaltet. Der Träger handelt im Außenverhältnis in eigenem Namen, im Innenverhältnis für Rechnung der Stiftung. Der Träger verpflichtet sich zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften. Für die Verwaltung der Stiftung hat der Träger Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus den Stiftungsmitteln.

(4) Der Träger stellt zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für die Stiftung auf, aus dem ersichtlich ist, welche Mittel für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen.

(5) Die Stiftung legt auf ihrer Homepage öffentlich Rechenschaft ab.

§ 6  Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus drei Personen.

(2) Präsidiumsmitglieder sind die Schriftleiterin Bianca Schendel-Schmale, M.A., die Vizepräsidentin Dipl. Ing. Annegret Becker–Baumann und der Präsident , Herr MR a.D. Volker H. Schendel.

§ 7  Aufgaben des Beirats

Den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats steht es frei, wie sie ihren Sachverstand der Stiftung zur Verfügung stellen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 8  Beschlussfassung des Präsidiums

Das Präsidium faßt seine Beschlüsse einstimmig.

§ 9  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 10  Satzungsänderungen

(1) Das Präsidium kann einstimmig mit Zustimmung des Trägers Änderungen dieser Satzung beschließen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich oder zweckmäßig ist, die Änderung mit dem Stifterwillen vereinbar ist und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Änderungen in § 2 (Stiftungszweck) dürfen nur vorgenommen werden, wenn die nachhaltige Verfolgung des bisherigen Stiftungszwecks aussichtslos oder durch wesentliche Änderungen der Verhältnisse sinnlos geworden ist.

(3) Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bestätigt hat.

§ 11  Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Das Präsidium kann nur aus wichtigem Grund einstimmig die Übertragung des Stiftungsvermögens auf einen anderen Träger beschließen. In diesem Fall wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Träger hat unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf den in dem Beschluss benannten neuen Träger zu übertragen.

(2) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an den Träger oder, falls dieser nicht mehr steuerbegünstigt sein sollte, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Stiftung oder Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Astrologie.

Hannover, den 24. Juli 2009

Bianca Schendel–Schmale

Annegret Becker–Baumann

Volker H. Schendel